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Neue Zürcher Zeitung vom 19. Februar 2000 Eugenik im Schweizer Recht? von Veronica Bonilla Gurzeler Am 14. Juli 1933 wurde im nationalsozialistischen Deutschland das «Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses» verkündet. Nach diesem Gesetz sollten Personen sterilisiert werden, wenn zu erwarten war, dass Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden würden. Als solche galten angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, manisch depressives Irresein, Chorea Huntington, Blindheit, Taubheit, schwere körperliche Missbildung und schwerer Alkoholismus. Der Geltungsbereich der Gesetze über Erbgesundheit und Rassenhygiene wurde sukzessive ausgeweitet auf «Minderwertige» und «Gemeinschaftsfremde». In der Fachliteratur wird eine Eugenikerin zitiert, die 1940 programmatisch forderte: «Weg vom lebensunwerten Leben - hin zum behandelbaren und heilbaren Volksgenossen. Weg vom biologisch Minderwertigen - hin zur biologischen Hochwertigkeit.» Zu diesem Ziel wurden auch Institutionen wie «Lebensborn» geschaffen, die der «Züchtung reinrassiger Arier» dienten. Mit den Greueln des Nationalsozialismus ist der Begriff Eugenik unlösbar verknüpft. Die historischen Wurzeln der Eugenik, der (pseudowissenschaftlichen) Lehre von der Erbgesundheit und Erbhygiene, reichen ins 19. Jahrhundert zurück. Francis Galton, ein Cousin von Charles Darwin, baute seine Theorie für eine bessere Menschheit auf der Idee der Züchtung auf: Die Fortpflanzung «Erbgesunder» sollte gefördert (sogenannte positive Eugenik), jene der «Erbkranken» (sogenannte negative Eugenik) vermieden werden. Dieses Gedankengut fand nicht nur in England Nachhall. In den USA erreichte die Eugenikbewegung ihren Höhepunkt 1924 in rassistisch motivierten Einwanderungsbeschränkungen. Durch Einwanderer aus Süd- und Osteuropa werde das «reine amerikanische Blut vergiftet», wurde behauptet. Heute werden in der Bevölkerungspolitik Chinas eugenische Kriterien angewandt. Seit 1995 verlangt das Gesetz über mütterliche und kindliche Gesundheitsvorsorge eine voreheliche Untersuchung von Mann und Frau. Werden schwerwiegende genetische Mängel diagnostiziert, darf das Paar nur heiraten, wenn durch medizinische Eingriffe die Kinderlosigkeit garantiert wird. Um so mehr muss es erschrecken, wenn die Träger der Initiative «für menschenwürdige Fortpflanzung» (FMF) behaupten, in das neue schweizerische Fortpflanzungsmedizingesetz sei «eugenisches Gedankengut» eingeflossen (NZZ 21. 1. 00) und es werde der Boden für den «Menschen nach Mass» bereitet. Sie halten dem Gesetz vor, es unterstütze «Wunscheltern und Ärzte in bedenklicher Weise bei der Verfolgung eugenischer Ziele». Entsprechend propagieren sie ihr Volksbegehren, das am 12. März zur Abstimmung kommt, als einzige Möglichkeit, um «Menschenselektion» und Manipulation am Embryo zu verhindern. Sie fordern ein Verfassungsverbot für die Zeugung in der Retorte und für die Samenspende. Regierung und Parlament stellen der Verbotsinitiative das Fortpflanzungsmedizingesetz entgegen, das die Zeugung im Reagenzglas grundsätzlich erlaubt. Hatten sie tatsächlich Eugenik im Sinn, als sie dieses Gesetz ausarbeiteten? Hatten sie es darauf angelegt, systematisch Erbkrankheiten auszumerzen? Streben sie gar einen möglichst perfekten Genpool der Schweizer Bevölkerung an? Die FMF-Initianten werfen dem Fortpflanzungsmedizingesetz vor allem in einem Punkt Eugenik vor: Das Gesetz gestattet die Retortenzeugung auch, um zu vermeiden, dass eine «schwere, unheilbare Krankheit» auf die Nachkommen übertragen wird. Das bezeichnen die Initianten als «eugenische Indikation» und «Zuchtwahl-Kriterium». Was auf den ersten Blick nach eugenischen Tendenzen aussieht, relativiert sich bei näherer Betrachtung. Anders als bei den eingangs geschilderten Programmen zur genetischen Vervollkommnung der Menschheit tritt hier kein Staat mit systematischen Massnahmen auf den Plan. Es gibt weder Zwang - charakteristisch für die geschilderten Eugenik-Programme ist, dass sie alle auf Zwangsmassnahmen beruhen und keine Einwilligung der Betroffenen voraussetzen - noch sanfte Überredung von irgendeiner Behörde für Erbgesundheit. Der (Gewissens-)Entscheid und die Verantwortung bleibt in der individuellen Sphäre. Da lässt sich natürlich einwenden, das ebne einer «Eugenik von unten» die Bahn: gesellschaftlicher Druck, nur noch (erb)gesunde Kinder zur Welt zu bringen und genetisch optimierte Wunschkinder. Mit dieser Problematik haben die Parlamentarier bei der Beratung des Fortpflanzungsmedizingesetzes intensiv gerungen. Geleitet vom sogenannten slippery-slope-Argument, dem Argument der schiefen Ebene, haben sie sich schliesslich für ein Verbot der Präimplantationsdiagnostik (Gentest zur Untersuchung des Retorten-Embryos auf Erbkrankheiten, bevor er auf die Mutter übertragen wird) entschieden. Dieses Argument meint, dass mit der Präimplantationsdiagnostik eine abschüssige Ebene betreten wird, auf der eine anfänglich wohlmeinende Gesellschaft Richtung Selektion und Menschenzüchtung zu schlittern beginnt. |
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