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Eugenik im Schweizer Recht?, Teil 2


Bewusst in Kauf nahm die Parlamentsmehrheit einen «Wertungsunterschied» gegenüber der Pränataldiagnostik (der vorgeburtlichen Untersuchung des Fötus), die zu einem medizinisch begründeten Schwangerschaftsabbruch führen kann. Oberhand gewonnen hatte folgende These: Die Hemmung, unvollkommene Embryonen vor der Einpflanzung zu vernichten, sei ungleich geringer, als einen im Mutterleib heranwachsenden Embryo abzutreiben. Auch der damalige Justizminister Arnold Koller argumentierte so: «Demgegenüber befürchtet der Bundesrat, dass bei der Präimplantationsdiagnostik ein grosser Trend zum Automatismus entsteht, weil dieses frühe, im Reagenzglas verfügbare Leben danach beurteilt wird, ob es perfekt ist - dann wird es eingepflanzt - oder ob es irgendeinen Defekt hat - dann wird es eben vernichtet.» Mit dem Verbot der Präimplantationsdiagnostik ist eugenischen Horrorszenarien der Boden entzogen worden.

Die FMF-Protagonisten lasten dem Gesetz noch in einem weiteren Punkt «eugenisches Gedankengut» an: Bei der Zeugung im Reagenzglas wird der im Entstehen begriffene Embryo unter dem Lichtmikroskop einer optischen Kontrolle unterzogen. Dabei kann der Arzt von der Einpflanzung eines Embryos absehen, wenn sich dieser krankhaft entwickelt und ein Spontanabort zu befürchten wäre. Mit Eugenik hat das nichts zu tun, weil unter dem Lichtmikroskop gar keine Erbanlagen ausfindig gemacht werden können.

Die Unterstellung, der Schweizer Gesetzgeber favorisiere eugenische Tendenzen, steht nicht nur in einem sonderbaren Kontrast zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik. Artikel 119 der Bundesverfassung und das Fortpflanzungsmedizingesetz in seiner Gesamtheit sind gerade darauf ausgerichtet, die Fortpflanzungsmedizin zu zügeln. Die Verfassung bestimmt ausdrücklich, dass Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nicht angewendet werden dürfen, «um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben». Das Klonen und Eingriffe in das Erbgut einer Keimbahnzelle (Keimbahntherapie) sind unter Gefängnisstrafe verboten, ebenso die Bildung von Chimären und Hybriden (Mischwesen). Untersagt sind ferner Eispende, Embryonenspende und Leihmutterschaft. Das Gesetz stellt zudem sicher, dass im Normalfall keine überzähligen Embryonen entstehen. Eine Aufsichtsbehörde und eine nationale Ethikkommission sorgen dafür, dass dem Sinn und Geist des Gesetzgebers in der medizinischen Praxisnachgelebt wird.

Dass «der Mensch nicht zum käuflichen Laborprodukt degradiert» wird - so wirbt das FMF-Initiativkomitee für Ja-Stimmen -, dafür sorgt das Schweizer Recht bereits. Die Initiative «für menschenwürdige Fortpflanzung» mit ihrem Verbot der medizinisch unterstützten Reproduktion ist dazu nicht nötig. Es passt nicht zu einem freiheitlichen Staat, die Moralvorstellungen bloss eines Teils der Gesellschaft zu Verfassungsrecht zu erheben und allen aufzuerlegen.

bst. © AG für die Neue Zürcher Zeitung NZZ 2000