Medizin
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  Archiv der FMF-Initiative (12.3.00)
   
   
   
   
   
   
   
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
 

3. Kapitel:

Nationale Ethikkommission

Art. 28

1 Der Bundesrat setzt eine nationale Ethikkommission ein.

2 Sie verfolgt die Entwicklung in der Fortpflanzungs- und der Gentechnologie im humanmedizinischen Bereich und nimmt zu den damit verbundenen gesellschaft-lichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung.

3 Sie hat insbesondere die Aufgabe:

a. ergänzende Richtlinien zu diesem Gesetz zu erarbeiten;

b. Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen;

c. die Bundesversammlung, den Bundesrat und die Kantone auf Anfrage zu beraten;

d. die Öffentlichkeit über wichtige Erkenntnisse zu informieren und die Diskussion über ethische Fragen in der Gesellschaft zu fördern.

4 Der Bundesrat bestimmt die weiteren Aufgaben der Kommission im Bereich der Humanmedizin. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.