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3. Kapitel: Nationale Ethikkommission Art. 28 1 Der Bundesrat setzt eine nationale Ethikkommission ein. 2 Sie verfolgt die Entwicklung in der Fortpflanzungs- und der Gentechnologie im humanmedizinischen Bereich und nimmt zu den damit verbundenen gesellschaft-lichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung. 3 Sie hat insbesondere die Aufgabe: a. ergänzende Richtlinien zu diesem Gesetz zu erarbeiten; b. Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen; c. die Bundesversammlung, den Bundesrat und die Kantone auf Anfrage zu beraten; d. die Öffentlichkeit über wichtige Erkenntnisse zu informieren und die Diskussion über ethische Fragen in der Gesellschaft zu fördern. 4 Der Bundesrat bestimmt die weiteren Aufgaben der Kommission im Bereich der Humanmedizin. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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