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| Bundesgesetz
über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
vom 18. Dezember 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24novies Absätze 1 und 2, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. 2 Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und der Gentechnologie. 3 Es sieht die Einsetzung einer nationalen Ethikkommission vor. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren): Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer sowie Gametentransfer; b. Insemination: das instrumentelle Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane der Frau; c. In-vitro-Fertilisation: die Vereinigung einer Eizelle mit Samenzellen ausserhalb des Körpers der Frau; d. Gametentransfer: das instrumentelle Einbringen von Samen- und Eizellen in die Gebärmutter oder in einen Eileiter der Frau; e. Keimzellen (Gameten): Samen- und Eizellen; f. Keimbahnzellen: Keimzellen (einschliesslich ihrer Vorläuferzellen), imprägnierte Eizellen und embryonale Zellen, deren genetisches Material an Nachkommen vererbt werden kann; g. Imprägnation: das Bewirken des Eindringens einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch Insemination, Gametentransfer oder In-vitro-Fertilisation; h. imprägnierte Eizelle: die befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung; i. Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung; k. Fötus: die Frucht vom Abschluss der Organentwicklung bis zur Geburt; l. Leihmutter: eine Frau, die bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind zu empfangen, es auszutragen und nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen; m. Klonen: die künstliche Erzeugung genetisch identischer Wesen; n. Chimärenbildung: die Vereinigung totipotenter Zellen aus zwei oder mehreren genetisch unterschiedlichen Embryonen zu einem Zellverband. Totipotent sind embryonale Zellen, welche die Fähigkeit haben, sich zu jeder spezialisierten Zelle zu entwickeln; o. Hybridbildung: das Bewirken des Eindringens einer nichtmenschlichen Samenzelle in eine menschliche Eizelle oder einer menschlichen Samenzelle in eine nichtmenschliche Eizelle.
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