Medizin
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  Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung

vom 18. Dezember 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24novies Absätze 1 und 2, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961, beschliesst:

 

1. Kapitel:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.

2 Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und der Gentechnologie.

3 Es sieht die Einsetzung einer nationalen Ethikkommission vor.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Fortpflanzungsverfahren): Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer sowie Gametentransfer;

b. Insemination: das instrumentelle Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane der Frau;

c. In-vitro-Fertilisation: die Vereinigung einer Eizelle mit Samenzellen ausserhalb des Körpers der Frau;

d. Gametentransfer: das instrumentelle Einbringen von Samen- und Eizellen in die Gebärmutter oder in einen Eileiter der Frau;

e. Keimzellen (Gameten): Samen- und Eizellen;

f. Keimbahnzellen: Keimzellen (einschliesslich ihrer Vorläuferzellen), imprägnierte Eizellen und embryonale Zellen, deren genetisches Material an Nachkommen vererbt werden kann;

g. Imprägnation: das Bewirken des Eindringens einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch Insemination, Gametentransfer oder In-vitro-Fertilisation;

h. imprägnierte Eizelle: die befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung;

i. Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung;

k. Fötus: die Frucht vom Abschluss der Organentwicklung bis zur Geburt;

l. Leihmutter: eine Frau, die bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind zu empfangen, es auszutragen und nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen;

m. Klonen: die künstliche Erzeugung genetisch identischer Wesen;

n. Chimärenbildung: die Vereinigung totipotenter Zellen aus zwei oder mehreren genetisch unterschiedlichen Embryonen zu einem Zellverband. Totipotent sind embryonale Zellen, welche die Fähigkeit haben, sich zu jeder spezialisierten Zelle zu entwickeln;

o. Hybridbildung: das Bewirken des Eindringens einer nichtmenschlichen Samenzelle in eine menschliche Eizelle oder einer menschlichen Samenzelle in eine nichtmenschliche Eizelle.