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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 39 5 wird wie folgt geändert: Art. 256 Abs. 3 3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 19986 vorbehalten.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 40 Bewilligung 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 benötigt, muss das Gesuch mit den nötigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bewilligungsbehörde einreichen. 2 Wer das Gesuch nicht fristgerecht stellt, muss die Tätigkeit einstellen. Art. 41 Auskunft 1 Die Artikel 18 und 24–27 gelten auch, wenn Samenzellen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gespendet worden sind, aber erst nach dessen Inkrafttreten verwendet werden. 2 In den übrigen Fällen müssen die Ärztinnen und Ärzte, die Fortpflanzungsverfahren mit gespendeten Keimzellen durchgeführt haben, in sinngemässer Anwendung von Artikel 27 Auskunft erteilen. Art. 42 Aufbewahrung von Embryonen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Embryonen aufbewahrt, muss dies innerhalb von drei Monaten der Bewilligungsbehörde melden. Artikel 11 ist anwendbar. 2 Die Embryonen dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes während höchstens drei Jahren aufbewahrt werden. Art. 43 Kindesverhältnis Artikel 23 gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens durch eine Samenspende gezeugt worden sind.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 44 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat, 18. Dezember 1998 Nationalrat, 18. Dezember 1998 Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 19987 Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 1999
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