![]() |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 29 Missbräuchliche Gewinnung von Embryonen 1 Wer durch Imprägnation einen Embryo in der Absicht erzeugt, diesen zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder verwenden zu lassen, wird mit Gefängnis bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine imprägnierte Eizelle in der Absicht konserviert, diese zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder verwenden zu lassen. Art. 30 Entwicklung von Embryonen ausserhalb des Körpers der Frau 1 Wer einen Embryo ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus sich entwickeln lässt, in dem die Einnistung in der Gebärmutter noch möglich ist, wird mit Gefängnis bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer einen menschlichen Embryo auf ein Tier überträgt. Art. 31 Leihmutterschaft 1 Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt. Art. 32 Missbrauch von Keimgut 1 Wer eine Imprägnation oder eine Weiterentwicklung zum Embryo mit Keimgut bewirkt, das einem Embryo oder einem Fötus entnommen worden ist, wird mit Gefängnis bestraft. 2 Wer menschliches Keimgut oder Erzeugnisse aus Embryonen oder Föten entgeltlich veräussert oder erwirbt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis und Busse bis 100 000 Franken. Art. 33 Unzulässige Auswahl von Keimzellen Wer bei einem Fortpflanzungsverfahren die Keimzellen nach dem Geschlecht oder auf Grund einer genetischen Untersuchung auswählt, ohne dass damit die Übertragung einer schweren, unheilbaren Krankheit auf die Nachkommen verhindert werden soll, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Art. 34 Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung 1 Wer ein Fortpflanzungsverfahren ohne Einwilligung der Person, von der die Keimzellen stammen, oder des zu behandelnden Paares anwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer ohne Bewilligung oder auf Grund einer durch unwahre Angaben erschlichenen Bewilligung Fortpflanzungsverfahren anwendet oder Keimzellen oder imprägnierte Eizellen konserviert oder vermittelt. Art. 35 Eingriffe in die Keimbahn 1 Wer in das Erbgut einer Keimbahnzelle oder einer embryonalen Zelle verändernd eingreift, wird mit Gefängnis bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine in ihrem Erbgut künstlich veränderte Keimzelle zur Imprägnation oder eine in gleicher Weise veränderte imprägnierte Eizelle zur Weiterentwicklung zum Embryo verwendet. 3 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Veränderung von Keimbahnzellen die unvermeidliche Begleiterscheinung einer Chemotherapie, einer Strahlentherapie oder einer anderen ärztlichen Behandlung ist, der eine Person sich unterzieht. Art. 36 Klonen, Chimären- und Hybridbildung 1 Wer einen Klon, eine Chimäre oder eine Hybride bildet, wird mit Gefängnis bestraft. 2 Ebenso wird bestraft, wer eine Chimäre oder eine Hybride auf eine Frau oder auf ein Tier überträgt. Art. 37 Übertretungen Mit Haft oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. entgegen Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 bei einer Frau ein Fortpflanzungsverfahren anwendet; b. Keimzellen oder imprägnierte Eizellen verwendet, die von einer verstorbenen Person stammen; c. gespendete Eizellen verwendet, mit gespendeten Eizellen und gespendeten Samenzellen einen Embryo entwickelt oder einen gespendeten Embryo auf eine Frau überträgt; d. Fortpflanzungsverfahren ohne erlaubte Indikation anwendet; e. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Zellen ablöst und untersucht; f. entgegen den Artikeln 15, 16 und 42 Keimgut konserviert; g. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Embryonen entwickelt; h. als Spender Samenzellen mehreren Inhaberinnen oder Inhabern einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung stellt; i. entgegen Artikel 22 Absätze 1–3 gespendete Samenzellen verwendet; k. die nach Artikel 24 vorgeschriebenen Daten unrichtig oder unvollständig aufzeichnet. Art. 38 Zuständige Behörde Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||