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2. Kapitel: Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
1. Abschnitt: Grundsätze Art. 3 Kindeswohl 1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur angewendet werden, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist. 2 Sie dürfen nur bei Paaren angewendet werden: a. zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne der Artikel 252–263 des Zivilgesetzbuchs2 (ZGB) begründet werden kann; und b. die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Mündigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können. 3 Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden. 4 Keimzellen oder imprägnierte Eizellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden. Art. 4 Verbotene Praktiken Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig. Art. 5 Indikationen 1 Ein Fortpflanzungsverfahren darf nur angewendet werden, wenn: a. damit die Unfruchtbarkeit eines Paares überwunden werden soll und die anderen Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind; oder b. die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann. 2 Durch die Auswahl von Keimzellen dürfen das Geschlecht oder andere Eigenschaften des zu zeugenden Kindes nur beeinflusst werden, wenn die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 4. 3 Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten. Art. 6 Information und Beratung 1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren durchgeführt wird, muss die Ärztin oder der Arzt das betroffene Paar sorgfältig informieren über: I. die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit; II. das medizinische Verfahren sowie dessen Erfolgsaussichten und Gefahren; III. das Risiko einer allfälligen Mehrlingsschwangerschaft; IV. mögliche psychische und physische Belastungen; V. und die rechtlichen und finanziellen Aspekte. 2 Im Beratungsgespräch ist in geeigneter Weise auch auf andere Möglichkeiten der Lebensgestaltung und der Erfüllung des Kinderwunsches hinzuweisen. 3 Zwischen dem Beratungsgespräch und der Behandlung muss eine angemessene Bedenkfrist liegen, die in der Regel vier Wochen dauert. Auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung ist hinzuweisen. 4 Vor, während und nach der Behandlung ist eine psychologische Begleitung anzubieten. Art. 7 Einwilligung des Paares 1 Fortpflanzungsverfahren dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Paares angewendet werden. Sind drei Behandlungszyklen ohne Erfolg geblieben, so ist die Einwilligung zu erneuern und wiederum eine Bedenkfrist zu beachten. 2 Die schriftliche Einwilligung des Paares ist auch für das Reaktivieren imprägnierter Eizellen erforderlich. 3 Besteht bei einem Fortpflanzungsverfahren das erhöhte Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft, so darf das Verfahren nur durchgeführt werden, wenn das Paar auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden wäre.
2. Abschnitt: Bewilligungspflicht Art. 8 Grundsatz 1 Eine Bewilligung des Kantons benötigt, wer: a. Fortpflanzungsverfahren anwendet; b. Keimzellen oder imprägnierte Eizellen zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden. 2 Für die Insemination mit Samenzellen des Partners ist keine Bewilligung erforderlich. Art. 9 Anwendung von Fortpflanzungsverfahren 1 Die Bewilligung zur Anwendung von Fortpflanzungsverfahren wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt. 2 Diese müssen: a. über die nötige Ausbildung und Erfahrung in den Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verfügen; b. Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten; c. zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine umfassende medizinische, fortpflanzungsbiologische und sozialpsychologische Beratung und Betreuung der zu behandelnden Personen gewährleisten; d. über die notwendige Laborausrüstung verfügen; e. sicherstellen, dass die Keimzellen und imprägnierten Eizellen nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden. 3 Wenden sie Fortpflanzungsverfahren zur Vermeidung der Übertragung einer schweren, unheilbaren Krankheit an, so ist eine ganzheitliche genetische Beratung des zu behandelnden Paares sicherzustellen. Art. 10 Konservierung und Vermittlung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen 1 Die Bewilligung zur Konservierung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen oder zur Vermittlung gespendeter Samenzellen wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt. 2 Diese müssen: a. Gewähr für eine sorgfältige, gesetzeskonforme Tätigkeit bieten; b. zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine sorgfältige Auswahl der Samenspender gewährleisten; und c. sicherstellen, dass die Keimzellen und imprägnierten Eizellen nach dem Stand von Wissenschaft und Praxis konserviert werden Art. 11 Berichterstattung 1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen der Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. 2 Der Bericht muss Auskunft geben über: a. die Zahl und die Art der Behandlungen; b. die Art der Indikationen; c. die Verwendung gespendeter Samenzellen; d. die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang; e. die Konservierung und Verwendung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen; f. die Anzahl der überzähligen Embryonen. 3 Er darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen. 4 Die Bewilligungsbehörde übermittelt die Daten dem Bundesamt für Statistik zur Auswertung und Veröffentlichung. Art. 12 Aufsicht 1 Die Bewilligungsbehörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt bleiben und allfällige Auflagen eingehalten werden. 2 Sie nimmt unangemeldete Inspektionen vor. 3 Stellt sie schwere Verstösse gegen dieses Gesetz fest, so entzieht sie die Bewilligung. Art. 13 Rechtsweg Entscheide der Bewilligungsbehörde unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Art. 14 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über Erteilung und Entzug der Bewilligung sowie über Berichterstattung und Aufsicht.
3. Abschnitt: Umgang mit Keimgut Art. 15 Konservierung von Keimzellen 1 Keimzellen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Person, von der sie stammen, und während höchstens fünf Jahren konserviert werden. 2 Eine längere Konservierungsdauer kann vereinbart werden mit Personen, die im Hinblick auf die Erzeugung eigener Nachkommen ihre Keimzellen konservieren lassen, weil eine ärztliche Behandlung, der sie sich unterziehen, oder eine Tätigkeit, die sie ausüben, zur Unfruchtbarkeit oder zu einer Schädigung des Erbgutes führen kann. 3 Die Person, von der die Keimzellen stammen, kann ihre Einwilligung in die Konservierung und Verwendung jederzeit schriftlich widerrufen. 4 Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die Keimzellen sofort zu vernichten. Art. 16 Konservierung imprägnierter Eizellen 1 Imprägnierte Eizellen dürfen nur konserviert werden, wenn: a. das zu behandelnde Paar seine schriftliche Einwilligung gibt; und b. die Konservierung der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft dient. 2 Die Konservierungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre. 3 Jeder der beiden Partner kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen. 4 Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die imprägnierten Eizellen sofort zu vernichten. 5 Der Bundesrat verbietet die Konservierung imprägnierter Eizellen, wenn der Stand von Wissenschaft und Praxis es erlaubt, nichtimprägnierte Eizellen mit befriedigendem Erfolg zu konservieren. Art. 17 Entwicklung von Embryonen 1 Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein. 2 Der Embryo darf ausserhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden, als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist. 3 Das Konservieren von Embryonen ist verboten.
4. Abschnitt: Samenspende Art. 18 Einwilligung und Information des Spenders 1 Gespendete Samenzellen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Fortpflanzungsverfahren und nur für Zwecke verwendet werden, in die der Spender schriftlich eingewilligt hat. 2 Der Spender muss vor der Samenspende schriftlich über die Rechtslage unterrichtet werden, namentlich über das Recht des Kindes, Auskunft über die Spenderakten zu erhalten (Art. 27). Art. 19 Auswahl von Spendern 1 Spender müssen nach medizinischen Gesichtspunkten sorgfältig ausgewählt werden; namentlich müssen gesundheitliche Risiken für die Empfängerin der gespendeten Samenzellen so weit wie möglich ausgeschlossen sein. Andere Auswahlkriterien sind verboten. 2 Der Spender darf seine Samenzellen nur einer Stelle zur Verfügung stellen; er ist vor der Spende ausdrücklich darauf hinzuweisen. Art. 20 Vermittlung gespendeter Samenzellen 1 Gespendete Samenzellen dürfen nur an Personen vermittelt werden, die eine Bewilligung zur Anwendung von Fortpflanzungsverfahren haben; dabei sind die Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 beizufügen. 2 Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt, muss darüber wachen, dass Artikel 22 Absatz 2 eingehalten wird. Art. 21 Unentgeltlichkeit Die Samenspende als solche ist unentgeltlich. Art. 22 Verwendung gespendeter Samenzellen 1 Innerhalb eines Zyklus dürfen nicht Samenzellen verschiedener Spender verwendet werden. 2 Die Samenzellen eines Spenders dürfen für die Erzeugung von höchstens acht Kindern verwendet werden. 3 Bei der Anwendung eines Fortpflanzungsverfahrens darf zwischen den Personen, von denen die Keimzellen stammen, kein Ehehindernis nach Artikel 95 des Zivilgesetzbuchs3 bestehen. 4 Bei der Auswahl gespendeter Samenzellen dürfen nur die Blutgruppe und die Ähnlichkeit der äusseren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll, berücksichtigt werden. Art. 23 Kindesverhältnis 1 Das Kind, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch eine Samenspende gezeugt worden ist, kann das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter nicht anfechten. Für die Anfechtungsklage des Ehemannes ist das Zivilgesetzbuch4 anwendbar. 2 Ist ein Kind durch eine Samenspende gezeugt worden, so ist die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender (Art. 261 ff. ZGB) ausgeschlossen; die Klage ist jedoch zulässig, wenn die Samenspende wissentlich bei einer Person erfolgt, die keine Bewilligung für die Fortpflanzungsverfahren oder für die Konservierung und Vermittlung gespendeter Samenzellen hat. Art. 24 Dokumentationspflicht 1 Wer gespendete Samenzellen entgegennimmt oder verwendet, muss die Spende auf zuverlässige Weise dokumentieren. 2 Über den Spender sind insbesondere folgende Daten festzuhalten: a. Name und Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität, Beruf und Ausbildung; b. Datum der Samenspende; c. Ergebnisse der medizinischen Untersuchung; d. Angaben zur äusseren Erscheinung. 3 Über die Frau, für welche die gespendeten Samenzellen verwendet werden, und ihren Ehemann sind folgende Daten festzuhalten: a. Name und Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität; b. Datum der Verwendung der Samenzellen. Art. 25 Übermittlung der Daten 1 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Daten nach Artikel 24 unverzüglich nach der Geburt des Kindes dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (Amt) übermitteln. 2 Ist der Ärztin oder dem Arzt eine Geburt nicht bekannt geworden, so sind die Daten unverzüglich nach dem errechneten Geburtstermin zu übermitteln, es sei denn, es stehe fest, dass die Behandlung nicht zum Erfolg geführt hat. 3 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Datenschutzbestimmungen. Art. 26 Aufbewahrung der Daten Das Amt bewahrt die Daten während 80 Jahren auf. Art. 27 Auskunft 1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d) verlangen. 2 Im Übrigen kann es jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders (Art. 24 Abs. 2) verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat. 3 Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt. 4 Der Bundesrat kann die Behandlung von Auskunftsgesuchen einer eidgenössischen Fachkommission übertragen. 5 Entscheide des Amtes oder der Fachkommission unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission und letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
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