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Newsflash Medienmitteilung Verein Kinderwunsch vom 26. Juli 2005 Wegweisende Beurteilung des Schweizer Presserates Die Namensnennung der wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Gynäkologin wäre gerechtfertigt gewesen Der Verein Kinderwunsch hat als Patienten- und Betroffenenorganisation mit Befriedigung die wegweisende Stellungnahme des Schweizer Presserates über die Namensnennung der wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Basler Gynäkologin zur Kenntnis genommen. Der Presserat kommt in seiner Beurteilung des Falles zum Schluss, dass durchaus ein "überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Namens der Verurteilten" bestanden habe. Weiter stellt der Presserat in seiner heute Dienstag veröffentlichten Stellungnahme fest: "Schliesslich wäre eine Namensnennung auch damit zu begründen gewesen, dass man Verwechslungen, welche Berufskolleginnen der Verurteilten benachteiligen könnten, vermeiden wolle." Das klare Fazit des Presserates: "Hätte die Basler Zeitung den Namen der Ärztin veröffentlicht, wäre eine Beschwerde gegen die Namensnennung vom Presserat mit grosser Wahrscheinlichkeit abgelehnt worden." Aus formalen Gründen wurde die Beschwerde trotz der inhaltlichen Zustimmung zur Namensnennung in diesem konkreten Fall jedoch abgelehnt, weil sich trotz der vielen Rechtfertigungsgründe keine Pflicht zur Namensnennung ableiten lasse. Die "Basler Zeitung" sowie andere lokale und nationale Medien hatten in der Berichterstattung über die Ende Oktober 2004 wegen fahrlässiger Tötung verurteilte Basler Gynäkologin den Namen der Ärztin verschwiegen. Patientenorganisationen und die Aktion www.praxisverbot.ch kritisierten das Totschweigen von Berufsverboten für die Gynäkologin. Der Verein Kinderwunsch und die Patientenstelle Basel richteten eine Hotline für beunruhigte Patientinnen mit einem Informations- und Beratungsdienst ein. Die "Basler Zeitung" selbst befragte dazu in einem Interview Philipp Cueni, Dozent für Medienethik am Medienausbildungs-zentrum MAZ, der in der Ausgabe vom 27. Oktober 2004 zum konkreten Basler Fall festhielt: "Wenn die Gynäkologin weiter praktiziert, hat die Öffentlichkeit eigentlich das Recht, den Namen zu erfahren. Sie kann dann selber beurteilen, ob sie weiter zu dieser Ärztin will oder nicht. Der konkrete Fall scheint eher für eine Namensnennung zu sprechen. Denn die Medien haben die Funktion, für die Öffentlichkeit zu denken." Trotz dieser klaren Beurteilung eines anerkannten Experten in den eigenen Spalten verschwieg die "Basler Zeitung" konsequent den Namen der Verurteilten. Conrad Engler, Sekretär des Vereins Kinderwunsch, gelangte deshalb mit einer Eingabe an den Presserat und verlangte eine Beurteilung des Falles, insbesondere der Namensnennung. In seinen Erwägungen kommt des Presserat nun zum Schluss, dass der Fall der Gynäkologin "gleich mehrere" der Ausnahmekriterien für den Schutz der Privatsphäre erfülle. Der Presserat widerspricht der "Basler Zeitung" im Kernpunkt des Falles, also in der Frage, ob die Namensnennung gemäss den Rechten und Pflichten der Journalisten "durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist." Der Presserat stellt in seinen Erwägungen fest: "Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten (Basler Zeitung) sind mehr als 300 besorgte Anrufe auf eine Hotline durchaus ein Indiz für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Namens einer Verurteilten. Es braucht dafür nicht etwa das Interesse einer überwiegenden Mehrheit der Öffentlichkeit, sondern das schützenswerte Interesse an der Veröffentlichung muss gegenüber dem Recht auf Wahrung der Privatsphäre der Verurteilten überwiegen." In der Eingabe vom 31. März 2005 stellte der Beschwerdeführer fest: "Die Nicht-Nennung des Namens der Verurteilten führte bei der betroffenen Bevölkerung zu einer grossen Verunsicherung. Verängstigt und beunruhigt waren vor allem Frauen, die in Basel zu einer älteren Gynäkologin in die Praxis gingen, darunter auch schwangere Frauen. Der Gynäkologin wurde vom Sanitätsdepartement auch verboten, Geburtshilfe zu leisten. Betroffen waren aber auch rund ein halbes Dutzend Gynäkologinnen, die zu Unrecht verdächtigt wurden." Der Presserat anerkennt in seinem wegweisenden Urteil nun klar das überwiegende öffentliche Interesse und die Verwechslungsgefahr als Rechtfertigung für die Namensnennung.
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