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Newsflash Medienmitteilung vom 15. Mai 2009 Vernehmlassung des Vereins Kinderwunsch zur Präimplantationsdiagnostik „Patientenfeindlich, extrem restriktiv und so nicht praktikabel“ Der Verein Kinderwunsch verlangt als PatientInnen- und Betroffenen-Organisation vom Bundesrat eine möglichste liberale und patientenfreundliche Lösung für die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID). Im Sinne des Verfassungsartikels über die Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit brauche es auf Gesetzesstufe Ausnahmeregelungen für die PID bei der Anzahl zu entwickelnder Embryonen sowie bei der Konservierung von Embryonen. Die vorgeschlagene Lösung des Bundesrates für die PID ist nach Ansicht des Vereins Kinderwunsch eine scheinheilige Zulassung mit praktischem Verbotscharakter.
Die am 18. Februar 2009 nun vorgestellte Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist so restriktiv und einschneidend ausgefallen, dass der Verein Kinderwunsch dies so nicht akzeptieren kann. Der Vorstand hat einstimmig beschlossen, sich an der Vernehmlassung zu beteiligen und klare Forderungen für Verbesserungen zu stellen. Die vorgeschlagene Lösung ist eine scheinheilige Zulassung der Präimplantationsdiagnostik und bedeutet aufgrund der extrem restriktiven Einschränkungen praktisch ein Verunmöglichung der PID in der Praxis. Der Vorschlag des Bundesrates ist patientenfeindlich, verstösst gegen die Persönlichkeits- und Menschenrechte der betroffenen Paare und der Patientinnen. Der Verein Kinderwunsch findet es als stossend, dass die heute unterschiedliche Regelung für die Pränataldiagnostik während der Schwangerschaft und die Präimplantationsdiagnostik bei der In vitro Fertilisation nicht konsequent angeglichen werden. Der bundesrätliche Vorschlag löst diese Probleme nicht, sondern schafft neue durch ein unakzeptables Bewilligungsverfahren und die extremen Restriktionen, die eine PID in der Schweiz praktisch verunmöglicht. Den betroffenen Paaren beleibt dadurch entweder der Gang ins Ausland oder eine entwürdigende „Schwangerschaft auf Probe“.
In der Eingabe an den Bundesrat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens verlangt der Verein Kinderwunsch konkrete Änderungen.
- Die vorgeschlagene Meldepflicht im voraus ist für den Verein Kinderwunsch absolut inakzeptabel. Dass „jeweils unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares“ die Durchführung einer PID vorgängig dem Bundesamt gemeldet werden muss, ist eine unnötige Zentralisierung und Bürokratisierung eines diagnostischen Verfahrens, völlig unnötig und schikanös. Das gleiche trifft für das Bewilligungsprozedere und die Fristen zu. Ersatzlos zu streichen ist deshalb folgende Bestimmung: „Das Verfahren darf erst durchgeführt werden, wenn das BAG nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Meldung anders verfügt hat.“ Dass Paare mit Kinderwunsch zwei Monate warten müssen bis allenfalls ein Beamter noch Einspruch erhebt gegen eine heute anerkannte Diagnostik ist nicht zumutbar. Dass das BAG de fakto dann nicht einmal entscheiden muss, sondern dass Dossier einfach liegenlassen kann und beim Fehlen eines Widerspruchs das Paar dann die PID durchführen kann, ist eine absurde „Bewilligungslösung“. Offengelassen werden die Beschwerdemöglichkeiten bei einer Verweigerung durch das BAG. Falls betroffene Paare bei einer Verweigerung der Bewilligung dann vor das Bundesverwaltungsgericht und allenfals noch vor das Bundesgericht müssten, kann das Jahre dauern – auch das unzumutbar im Rahmen einer Behandlung der Sterilität und wegen der Durchführung eines diagnostischen Verfahrens. Vorstellen als vernünftige Lösung könnte sich der Verein Kinderwunsch eine Meldepflicht im Sinne einer jährlichen Berichterstattung.
- Der Verein Kinderwunsch und die zugezogenen Verfassungsinterpreten, respektive juristischen Gutachter widersprechen der Auslegung der Verfassungsbestimmung über die Fortpflanzungsmedizin durch das Bundesamt für Justiz und den Bundesrat. Im Verfassungsartikel 119 Absatz 2 c gibt es bezüglich der Anwendung der Präimplantationsdiagnostik einen Zielkonflikt zwischen „die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann“ und der Bestimmung „es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können“. Aus der Optik der Betroffenen mit Kinderwunsch, bei familiären erblichen Belastungen mit schweren Krankheiten oder bei Paaren im Alter zwischen 32 und 42 Jahren ist die Vermeidung von schweren Krankheiten sicher höher zu gewichten als der Embryonenschutz. In utero ist der Embryonenschutz durch die Fristenlösung und die Pränataldiagnostik sowieso nur reduziert und ethisch ist im Grundsatz die Präimplantationsdiagnostik ähnlich einzustufen wie die Pränataldiagnostik. Bei der Güterabwägung zwischen den beiden sich im Rahmen einer PID widersprechenden Zielen im gleichen Verfassungsartikel ist auch in Anbetracht des heute in der Schweiz praktizierten Embryonenschutzes in utero die Vermeidung von schweren Krankheiten höher zu bewerten als der Embryonenschutz. Nach Ansicht des Vereins Kinderwunsch rechtfertigen sich deshalb für die Zulassung der PID Ausnahmeregelungen bei der Anzahl der Embryonen und beim Konservierungsverbot. Konkret verlangt der Verein Kinderwunsch eine Anpassung des Fortpflanzungsmedizingesetzes mit der Bestimmung: „Die Limitierung auf drei Embryonen gilt nicht, falls eine Untersuchung des Erbgutes von Embryonen geplant ist.“(Artikel 17, Absatz 1) Ferner soll ergänzt werden: „Das Verbot des Konservierens von Embryonen gilt nicht, falls eine Untersuchung des Erbgutes durchgeführt wurde.“ (Artikel 17, Absatz 3). Kassenpflicht für IVF und PID Sowohl die In vitro Fertilisation als auch die Präimplantationsdiagnostik sind heute in Fachkreisen medizinisch-wissenschaftlich anerkannte Behandlungs- respektive Diagnoseverfahren. Der Verein Kinderwunsch fordert deshalb sowohl für die IVF als auch für die PID die Deckung durch die obligatorische Krankenversicherungen als Pflichtleistung in der Grundversicherung. Für ergänzende Auskünfte:
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